LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.07.2011
5 Sa 847/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 14979/10

Unbegründete Entschädigungs- und Unterlassungsklage wegen Altersbenachteiligung bei Stellenausschreibung mit der Bezeichnung Junior Personalreferent Recruiting

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 847/11

DRsp Nr. 2011/21671

Unbegründete Entschädigungs- und Unterlassungsklage wegen Altersbenachteiligung bei Stellenausschreibung mit der Bezeichnung "Junior Personalreferent Recruiting"

Die Ausschreibung einer Stelle mit der Bezeichnung "Junior Personalreferent Recruiting" beinhaltet keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung älterer Bewerber wegen des Alters.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.02.2011 - 33 Ca 14979/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sowie um einen Unterlassungsanspruch wegen Benachteiligung bei der Stellenbewerbung.