LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.03.2015
3 Sa 371/14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 20; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2 ; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
BB 2015, 1267
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen ö.D. 2 Ca 1194 c/14

Unbegründete Entschädigungs- und Schadensersatzklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des AnforderungsprofilsWirksame Beschränkung des Bewerberkreises auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte in Stellenausschreibungen des öffentlichen Dienstes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 371/14

DRsp Nr. 2015/8454

Unbegründete Entschädigungs- und Schadensersatzklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils Wirksame Beschränkung des Bewerberkreises auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte in Stellenausschreibungen des öffentlichen Dienstes

1. Der gesetzlich normierte Schwerbehindertenschutz, vor allem der in § 82 S 2 SGB IX geregelte Anspruch führt nicht dazu, dass Menschen mit Behinderung auch dann vom öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, wenn sie zwar nach dem Anforderungsprofil fachlich geeignet sind, aber andere im Anforderungsprofil festgelegte formale Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllen.2. Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte und damit nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2a AltersteilzeitG Förderbare ist, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgend, auch für Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst zulässig Sie verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.09.2014 - ö.D. 2 Ca 1194 c/14 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 20; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2 ;