LAG Rheinland-Pfalz - Zwischenurteil vom 17.07.2013
8 Sa 70/13
Normen:
ZPO § 110 Abs. 1; ZPO § 280; BGB § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 963/12

Unbegründete Einrede der Prozesskostensicherheit bei Wohnsitz im EU-Ausland

LAG Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 70/13

DRsp Nr. 2014/621

Unbegründete Einrede der Prozesskostensicherheit bei Wohnsitz im EU-Ausland

1. Die Vorschrift des § 110 ZPO zur Prozesskostensicherheit gilt wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. 2. Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie längere Zeit oder regelmäßig verweilt; der gewöhnliche Aufenthalt ist zu unterscheiden von dem Wohnsitz als dem räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person, wobei die Begründung des Wohnsitzes eines dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens bedarf, ein solcher aber für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich ist. 3. Der gewöhnliche Aufenthalt bedeutet gegenüber dem Wohnsitz ein Minus, weshalb der Wohnsitz dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO stets gleichwertig ist; ein kurzfristiges Verweilen an einem Ort oder ein mit häufigem Ortswechsel verbundener Aufenthalt ist im Hinblick auf den Normzweck des § 110 ZPO dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzustellen, da Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten begründet werden kann.