LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2007
2 Sa 369/07
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1665/06

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Sozialarbeiters im Polizeipräsidium zur Betreuung von Bediensteten und deren Angehörigen - unsubstantiierte Darlegungen zu den Tarifmerkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 369/07

DRsp Nr. 2008/9752

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Sozialarbeiters im Polizeipräsidium zur Betreuung von Bediensteten und deren Angehörigen - unsubstantiierte Darlegungen zu den Tarifmerkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung

1. Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher (gewichtiger) Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT heraushebt; das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, die ein Wissen und Können erfordert, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT in gewichtiger Weise übersteigt. 2. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt, als den in der Protokollnotiz Nr. 5 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT genannten Beispielen; der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, also nicht nur geringfügig sein.