LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.02.2009
5 Sa 1465/08 E
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2/08

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Ausdrücklichkeit der Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1465/08 E

DRsp Nr. 2009/5803

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Ausdrücklichkeit der Übertragung medizinischer Verantwortung

Weder aus der Benennung als "Oberarzt" noch aus der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT lässt sich die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA herleiten.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008 - Az.: 1 Ca 2/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten in deren Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14.10.1999 zu Grunde. Es richtet sich nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA, der zum 01.08.2006 in Kraft trat. Seit dem 01.08.2006 erhält der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe II (Facharzt mit entsprechenden Tätigkeiten der Stufe 5), was einem Grundlohn für die Vollzeittätigkeit in Höhe von 5.600,00 € entspricht.