Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008 - Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten in deren Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14.10.1999 zu Grunde. Es richtet sich nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA, der zum 01.08.2006 in Kraft trat. Seit dem 01.08.2006 erhält der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe II (Facharzt mit entsprechenden Tätigkeiten der Stufe 5), was einem Grundlohn für die Vollzeittätigkeit in Höhe von 5.600,00 € entspricht.
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