LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2009
3 Sa 710/08
Normen:
TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7124/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Klinikarztes; Vertretungsverbot der Arbeitgeberin bei Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 710/08

DRsp Nr. 2009/16919

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Klinikarztes; Vertretungsverbot der Arbeitgeberin bei Übertragung medizinischer Verantwortung

Die Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, wonach die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 - 14 Ca 7124/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken.