LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2007
2 Sa 382/07
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1468/06

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Sachbearbeiterin an einem Forschungszentrum für Psychobiologie und Psychosomatik - Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit - unsubstantiierte Darlegungen zu wertendem Vergleich der fachlichen Schwierigkeitsgrade

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 382/07

DRsp Nr. 2008/9738

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Sachbearbeiterin an einem Forschungszentrum für Psychobiologie und Psychosomatik - Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit - unsubstantiierte Darlegungen zu wertendem Vergleich der fachlichen Schwierigkeitsgrade

1. Bei dem Tarifbegriff der besonderen Schwierigkeit bezieht sich diese Anforderung auf die fachliche Qualifikation der Angestellten, also auch auf ihr fachliches Können und auf die fachliche Erfahrung. 2. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in gewichtiger Weise (beträchtlich) übersteigt; diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation etwa besonderer Spezialkenntnisse.