ArbG Dortmund, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 514/06
Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrstuhlsekretärin - keine unzulässige Klageänderung der Berufungsbeklagten bei Neufassung des Klageantrags infolge Rechtsänderung - kein einheitlicher Arbeitsvorgang bei unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit - Anforderungen an das Merkmal selbständige Leistungen - unzureichende Darlegungen zu zeitlichen Arbeitsanteilen - kein Gleichbehandlungsgrundsatz bei zutreffender Eingruppierung
LAG Hamm, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1317/06
DRsp Nr. 2007/9659
Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrstuhlsekretärin - keine unzulässige Klageänderung der Berufungsbeklagten bei Neufassung des Klageantrags infolge Rechtsänderung - kein einheitlicher Arbeitsvorgang bei unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit - Anforderungen an das Merkmal selbständige Leistungen - unzureichende Darlegungen zu zeitlichen Arbeitsanteilen - kein Gleichbehandlungsgrundsatz bei zutreffender Eingruppierung
1. Die Veränderung des Klageantrags durch die Klägerin in der Berufungsinstanz stellt keine Klageänderung (§§ 263, 533ZPO) dar (die diese als Berufungsbeklagte nur im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung verfolgen kann), wenn die Klägerin mit der Neufassung ihres Klageantrags nur der geänderten Rechtslage Rechnung getragen hat.2. Weisen verschiedene Arbeitsvorgänge eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit auf, dürfen sie nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
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