LAG Köln - Urteil vom 18.04.2007
3 Sa 1405/06
Normen:
ERA (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 3 § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4425/06

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Industriekauffrau - allgemeiner Englischsprachkurs keine zusätzliche Fachausbildung

LAG Köln, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1405/06

DRsp Nr. 2007/11703

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Industriekauffrau - allgemeiner Englischsprachkurs keine zusätzliche Fachausbildung

»1. Für die Eingruppierung sind nach § 2 Nr. 3 ERA im Bereich des "Könnens" die allgemeinen Anforderungen maßgeblich, die an die Ausübung der Tätigkeit gestellt werden. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an.2. Ein englischer Sprachkurs (mehrjährig mit 2 Unterrichtswochenstunden), der einen allgemeinen Standard englischer Sprachkompetenz vermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer "zusätzlichen Fachausbildung" im Sinne der Anlage 1 b des ERA.«

Normenkette:

ERA (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 3 § 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als kaufmännische Sachbearbeiterin in der Abteilung Vertrieb und Service tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.