Unbegründete Eingruppierungsklage einer Fachärztin; Darlegungslast zur medizinische Verantwortung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 13/09
DRsp Nr. 2009/14465
Unbegründete Eingruppierungsklage einer Fachärztin; Darlegungslast zur medizinische Verantwortung
1. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin eine Fachärztin formal zur Oberärztin bestellt, führt noch nicht dazu, dass die Arbeitnehmerin auch die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des § 16 Buchst. c TVÜ-Ärzte/VKA erfüllt.2. Soweit eine Eingruppierung nach Entgeltgrupppe III des § 16 Buchst. c TVÜ-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teilbereich verlangt, muss sich die Tätigkeit der Oberärztin gemäß § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA bezogen auf die ihr obliegenden Verantwortungen in einem feststellbaren und gewichtigen Umfang von den Tätigkeiten abheben, die einer Fachärztin im Sinne des § 16 Buchst. b TVÜ-Ärzte/VKA obliegen; das setzt voraus, dass die Oberärztin nicht nur die Verantwortung für das von ihr geschuldete ärztliche Handeln einer Ärztin mit abgeschlossener Fachausbildung übernehmen muss sondern eine weitere medizinische Verantwortung für den von ihr zu verantwortenden Teil- oder Funktionsbereich.
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