LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2009
6 Sa 618/08
Normen:
BAT § 11; BAT-BL § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT-BL § 23 Abs. 1; TV-L § 4 Abs. 1; TV-L 7 Abs. 7; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 555/08

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Erzieherin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung bei freiwilliger Mehrarbeit; teilweiser unzulässiger Klageantrag auf zinsbezogene Differenzvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 618/08

DRsp Nr. 2009/10713

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Erzieherin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung bei freiwilliger Mehrarbeit; teilweiser unzulässiger Klageantrag auf zinsbezogene Differenzvergütung

1. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben; die Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten ohne weiteres möglich ist. 2. Lässt sich der eingeklagte zinsbezogene "Differenzbetrag" weder durch den Antrag selbst noch anhand einer bestimmten Vergütungshöhe bestimmen, bedarf es dazu vielmehr einer Ermittlung anhand der Vergütungstabelle der Anlage 1 a zum BAT und der dabei anzuwendenden persönlichen Faktoren, die im einzelnen nicht bekannt sind, ist dieser Teil des Antrages nicht vollstreckungsfähig. 3. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin mehr als die in der Abordnungsverfügung festgelegte Arbeitszeit geleistet hat, führt nicht zu einem zeitlichen Überwiegen der möglicherweise höher zu qualifizierenden Tätigkeit, wenn die von der Arbeitnehmerin geleisteten Überstunden daraus resultieren, dass sie in Eigenregie aufgrund ihres persönlichen Engagements Aufgaben übernommen hat, die mit dem beklagten Land nicht abgesprochen waren.