Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Frage, ob die Klägerin nach dem am 24.09.2004 zwischen der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der V. geschlossenen Manteltarifvertrag einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap II Fallgruppe 2 der Anlage B zum vorgenannten Manteltarifvertrag hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.2000 mit schriftlichem Arbeitsvertrag als Altenpflegehelferin angestellt. Der Arbeitsvertrag sieht in § 5 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe/- stufe KR I/01, einen Ortszuschlag, eine allgemeine Zulage und eine freiwillige Zulage (AT) vor und in § 14 eine Verweisung auf anwendbare Tarifverträge, soweit der Arbeitsvertrag keine eigenständige Regelung enthält.
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