LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2007
6 Sa 748/06
Normen:
MTV § 12 b § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1308/06

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Altenpflegehelferin - keine Anrechnung von Bewährungszeiten durch neuen Tarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 748/06

DRsp Nr. 2007/14486

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Altenpflegehelferin - keine Anrechnung von Bewährungszeiten durch neuen Tarifvertrag

Eine Bewährung in "dieser" Fallgruppe (im Sinne der Vergütungsgruppe Ap II) kann erst ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Manteltarifvertrages in Betracht kommen; nach dem für die Auslegung einer Tarifvorschrift maßgebenden Wortlaut ist das Wort "dieser" als Demonstrativpronomen auf die Bewährung in der neuen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe Ap II ausgerichtet.

Normenkette:

MTV § 12 b § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Frage, ob die Klägerin nach dem am 24.09.2004 zwischen der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der V. geschlossenen Manteltarifvertrag einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap II Fallgruppe 2 der Anlage B zum vorgenannten Manteltarifvertrag hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.2000 mit schriftlichem Arbeitsvertrag als Altenpflegehelferin angestellt. Der Arbeitsvertrag sieht in § 5 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe/- stufe KR I/01, einen Ortszuschlag, eine allgemeine Zulage und eine freiwillige Zulage (AT) vor und in § 14 eine Verweisung auf anwendbare Tarifverträge, soweit der Arbeitsvertrag keine eigenständige Regelung enthält.