LAG Hamm - Urteil vom 06.11.2007
12 Sa 1175/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ; TVÜ-L § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5299/06

Unbegründete Eingruppierungsklage des Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule

LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1175/07

DRsp Nr. 2008/5275

Unbegründete Eingruppierungsklage des Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule

»Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ; TVÜ-L § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 04.09.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1983 bei der beklagten Fachhochschule angestellt. Dort wurde er 1985 zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale bestellt. Seit dem 01.06.1985 wird er nach Vergütungsgruppe Ib BAT vergütet. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.11.2006 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an.

Mit Schreiben vom 23.11.2004 forderte der Kläger eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT. Dies lehnte die Beklagte mehrfach ab, zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2006.