LAG Hamm - Urteil vom 06.11.2007
12 Sa 904/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ; TVÜ-L § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 2209/06 - 03.05.2007,

Unbegründete Eingruppierungsklage des Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule

LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 904/07

DRsp Nr. 2008/4241

Unbegründete Eingruppierungsklage des Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule

»Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ; TVÜ-L § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.07.1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1980 beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.1999 wurde er zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale der beklagten Fachhochschule ernannt. Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.