LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2007
11 Sa 203/07
Normen:
BAT § 22 § 23 ; TVÜ-Länder § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 611/06

Unbegründete Eingruppierungklage eines Restaurators - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers bei aufeinanderaufbauenden Vergütungsgruppen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 203/07

DRsp Nr. 2007/17870

Unbegründete Eingruppierungklage eines Restaurators - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers bei aufeinanderaufbauenden Vergütungsgruppen

1. Die einzelnen Restaurierungsvorhaben eines Restaurators stellen grundsätzlich eigenständige Arbeitsvorgänge dar; das für die Bildung eines Arbeitsvorgangs maßgebliche Merkmal (Arbeitsergebnis) ist die Restaurierung des betreffenden Objektes, wobei nur gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden können.2. Hat der Arbeitnehmer bereits nicht schlüssig dargelegt, worin die besondere Leistung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a zu sehen ist, kommt es auf die weitere Frage, ob und inwieweit der Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der nächst höheren Vergütungsgruppe III erfüllt, die auf die Vergütungsgruppe IV a aufbaut und als weiteres Hervorhebungsmerkmal das "Maß der Verantwortung" voraussetzt, nicht mehr an.

Normenkette:

BAT § 22 § 23 ; TVÜ-Länder § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit folgender Klage die Feststellung seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT ersatzweise IV a BAT.