LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2011
7 Ta 277/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 41/10

Unbegründete Eilanträge gegen Versetzung nach Betriebsverlagerung; Auslegung der Arbeitsvertrages zum Umfang des Versetzungsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 277/10

DRsp Nr. 2011/4890

Unbegründete Eilanträge gegen Versetzung nach Betriebsverlagerung; Auslegung der Arbeitsvertrages zum Umfang des Versetzungsrechts

1. Kann der Arbeitnehmer am bisherigen Einsatzort aufgrund einer vollzogenen Betriebsverlagerung nicht mehr beschäftigt werden, ist der hierauf gerichtete Vertragsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. 2. Kann die Arbeitgeberin aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine andere gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen, ist der Arbeitnehmer damit unternehmensweit einsetzbar. 3. Das Nebeneinander arbeitsvertraglicher Vereinbarung eines Dienstsitzes einerseits und einer unternehmensweiten Einsetzbarkeit andererseits ist ohne weiteres möglich; die Reihenfolge der entsprechenden Vertragsvereinbarungen ist unerheblich. 4. Der Begriff des Unternehmens geht aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers über den Begriff des Betriebes hinaus und schließt auch Betriebe ein, die an verschiedenen Standorten angesiedelt sind; das gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verschiedene Betriebsstandorte im Unternehmen bestehen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 41/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.