LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2012
9 Sa 24/12
Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; MTV Nr. 19.2; MTV Nr. 19.3; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 755/11

Unbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag; tariflicher Verfall der Ansprüche bei verspäteter Geltendmachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 24/12

DRsp Nr. 2012/15660

Unbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag; tariflicher Verfall der Ansprüche bei verspäteter Geltendmachung

1. Ist ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener mehrgliedriger Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit einer beteiligten Tarifvertragspartei unwirksam, berührt dies nicht die Wirkungen der Verweisung. 2. Eine Formularklausel, die auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verweist, ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz allein wegen der Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag rechtsunwirksam, wenn die zusammengefassten Einzeltarifverträge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch inhaltsgleich sind. 3. Im vorliegenden Fall sind eventuelle Equal-Pay-Ansprüche eines Leiharbeitnehmers mangels rechtzeitiger Geltendmachung aufgrund der Ausschlussfrist des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) verfallen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 29.11.2011, Az.: 6 Ca 755/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; MTV Nr. .2;