AÜG § 9 Nr. 2; AÜG a.F. § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; RL 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) und Buchst. i) und Buchst. ii); RL 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. A);
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5482/16
Unbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
LAG Bremen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 64/17
DRsp Nr. 2018/6574
Unbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
1. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Entleiherin zu gewähren, kann gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG a.F. aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen ausgeschlossen werden.2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen ist nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hinreichend transparent. Soweit zumindest auf einer Seite mehrere Tarifvertragsparteien am Tarifabschluss beteiligt sind, stellen die unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften als Tarifgemeinschaft im Verhältnis zur Gegenseite eine „Einheit“ dar („Einheitstarifvertrag“).
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