LAG Hamm - Urteil vom 28.10.2010
11 Sa 265/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1403/08

Unbegründete Differenzlohnklage eines Kfz-Meisters wegen sittenwidriger Entlohnung

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 265/10

DRsp Nr. 2011/9400

Unbegründete Differenzlohnklage eines Kfz-Meisters wegen sittenwidriger Entlohnung

Die Entgeltvereinbarung über einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.000 EUR für einen Kfz-Meister bei einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 15 Stunden weist kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf und ist deshalb nicht sittenwidrig.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.01.2010 – 3 Ca 1403/08 – auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger macht insbesondere geltend, das ausgezahlte Entgelt sei sittenwidrig niedrig gewesen.