LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2012
19 Sa 1228/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1550/11

Unbegründete Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Stundenlohn der Stammbelegschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 1228/12 - Aktenzeichen 19 Sa 1394/12

DRsp Nr. 2013/24641

Unbegründete Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Stundenlohn der Stammbelegschaft

1. Macht eine Leiharbeitnehmerin Differenzlohnansprüche gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG geltend, hat sie darzulegen, dass vergleichbare Beschäftigte im Betrieb der Entleiherin, wo sie tätig ist, ein höheres Arbeitsentgelt erzielen als sie tatsächlich von der Verleiherin erhält. 2. Wird in einer Auskunft der Entleiherin gemäß § 13 AÜG nur mitgeteilt, dass ein bestimmter durchschnittlicher Bruttostundenlohn für eine Tätigkeit im gewerblichen Bereich ermittelt worden ist, ist diese Auskunft zur Darlegung eines bestimmten Stundenlohnes ungeeignet.

I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.05.2012 - 4 Ca 1550/11 - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 60 %, die Klägerin zu 40% bei einem Gesamtstreitwert in der Berufung in Höhe von 3.817,31 EUR.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand: