LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2014
2 Sa 585/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 420;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 241/13

Unbegründete Differenzlohnklage einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin bei wirksamer Vergütungsabrede und unzureichenden Darlegungen zur SittenwidrigkeitEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen bei geringfügiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 585/13

DRsp Nr. 2014/14429

Unbegründete Differenzlohnklage einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin bei wirksamer Vergütungsabrede und unzureichenden Darlegungen zur Sittenwidrigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen bei geringfügiger Beschäftigung

1. Wird das Arbeitsverhältnis auf die Erklärung des Betriebsleiters der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin auf "400,00-Euro-Basis" für drei Tage in der Woche (Montag, Dienstag und Mittwoch) zu "je rund 5,5 Stunden" anfangen kann zu arbeiten, über mehrere Jahre zu einem Stundenlohn in Höhe von zunächst 6,00 EUR und dann 6,50 EUR ohne Beanstandung seitens der Arbeitnehmerin vollzogen, lassen diese Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Arbeitnehmerin eine regelmäßige Vergütung von 400 EUR zugesagt worden ist; die ihr angebotene Arbeit auf "400,00-Euro-Basis" besagt lediglich, dass sie als geringfügig Beschäftigte eine Vergütung bis zu der dafür festgelegten Obergrenze von 400 EUR erzielen kann. 2. Macht die Arbeitgeberin von ihrem vermeintlichen Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) nicht zur Anwendung; vielmehr muss die Arbeitnehmerin die Arbeit anbieten.