LAG Chemnitz - Urteil vom 29.03.2007
2 Sa 847/05
Normen:
SächsPersVG § 8; SächsPersVG § 46 Abs. 5; BAT-O § 8 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1105/05

Unbegründete Differenzlohnklage einer freigestellten Personalrätin bei Abbruch des Bewerbungsverfahrens; Wahrheitspflicht bei Frage nach weiterer Freistellung

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 847/05

DRsp Nr. 2010/7479

Unbegründete Differenzlohnklage einer freigestellten Personalrätin bei Abbruch des Bewerbungsverfahrens; Wahrheitspflicht bei Frage nach weiterer Freistellung

1. Nach §§ 8, 46 Abs. 5 SächsPersVG darf der berufliche Werdegang einer freigestellten Personalrätin "wegen" ihrer Freistellung nicht "beeinträchtigt" werden; eine Personalrätin, die ohne ihre Freistellung in eine höhere Position aufgestiegen wäre, kann die Arbeitgeberin unmittelbar auf Zahlung der Differenz zwischen ihrer derzeitigen und einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen. 2. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Freistellung der Arbeitnehmerin und ihrer unterbliebenen Beförderung ist nicht festzustellen, wenn das Bewerbungsverfahren auf eine höhere Stelle deshalb abgebrochen worden ist, weil die Arbeitnehmerin ihren künftigen Vorgesetzten und den Leiter des Personalamtes hinsichtlich einer künftigen Freistellung nicht die Wahrheit gesagt hat. 3. Die an eine Arbeitnehmerin gestellte Frage nach beabsichtigter weiterer Freistellung ist zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten; eine unrichtige Beantwortung begründet für eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT-O einen Eignungsmangel.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2005 - 8 Ca 1105/05 - wird auf Kosten der Klägerin