LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2015
4 Sa 478/14
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 377/14

Unbegründete Differenzlohnklage auf Weitergabe von Tariferhöhungen im Einzelhandel nach Übergang des Betriebs auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 478/14

DRsp Nr. 2016/6933

Unbegründete Differenzlohnklage auf Weitergabe von Tariferhöhungen im Einzelhandel nach Übergang des Betriebs auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin

1. Eine dynamische Anwendung tariflicher Entgeltbestimmungen endet aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge eines Betriebsübergangs, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart wurde. 2. Bei einer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin kann eine betriebliche Übung der Erhöhung von Löhnen und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Arbeitgeberin dafür gibt, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will; eine nicht tarifgebundene Arbeitgeberin will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. 3. Ein Unterrichtungsschreiben der früheren Arbeitgeberin gemäß 613a Abs. 5 BGB, das die Mitteilung enthält, dass die Betriebserwerberin tarifgebunden ist und die Tarifverträge weiter Anwendung finden, kann der neuen Arbeitgeberin nicht zugerechnet werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014, Az.: 8 Ca 377/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.