LAG München - Urteil vom 07.10.2010
4 Sa 397/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11686/09

Unbegründete Bonusklage bei fehlendem Gesellschaftserfolg; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf eine Betriebsordnung zur variablen Vergütung

LAG München, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 397/10

DRsp Nr. 2010/19071

Unbegründete Bonusklage bei fehlendem Gesellschaftserfolg; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf eine Betriebsordnung zur variablen Vergütung

1. Enthält der Arbeitsvertrag die grundlegende Zusage eines Bonusanspruchs und dessen grundsätzlicher Höhe (im Rahmen von 0 % bis 200 % des dort festgelegten "Basiswertes") und normiert eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene "Betriebsordnung" zur variablen Vergütung die genaueren verfahrentechnischen Bestimmungen zur Ermittlung der konkreten jährlichen individuellen Bonushöhe, können diese Regelungen im Einzelfall nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck nur im Zusammenhang (in ihrer Einheit) betrachtet und verstanden werden. 2. Ein ergänzender arbeitsvertraglicher Verweis auf die Geltung der "übrigen Betriebsordnungen" bei der Arbeitgeberin stellt weder ein überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.