1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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