LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2011
6 Ta 155/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 142/09

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 155/11

DRsp Nr. 2011/16613

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

Werden gegen die zutreffend beurteilten wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine begründeten Einwendungen erhoben, ist die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.

Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,....) 1.870,00 €