1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2009 - 1 Ca 1667/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.600,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Durch Beschluss vom 18.05.2009 hat das Arbeitsgericht Trier - 1 Ca 1667/08 - zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € und zur weiteren Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten die Arbeitsbescheinigung zur Vorlage der Agentur für Arbeit entsprechend dem Vergleich vom 16.03.2009 auszufüllen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 €, sowie für den Fall, dass die Ordnungsgelder nicht beigetrieben werden können, Zwangshaft von einem Tag für je 200,00 € festgesetzt. Danach kann die Beklagte durch Erfüllung der Ziffern 4 und 5 des Vergleiches vom 16.03.2009 die zwangsweise Beitreibung der Strafe abwenden.
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