LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
5 Ta 215/09
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1667/08

Unbegründete Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 215/09

DRsp Nr. 2010/4304

Unbegründete Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss

Hat die Beschwerdeführerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2009 - 1 Ca 1667/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

Durch Beschluss vom 18.05.2009 hat das Arbeitsgericht Trier - 1 Ca 1667/08 - zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € und zur weiteren Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten die Arbeitsbescheinigung zur Vorlage der Agentur für Arbeit entsprechend dem Vergleich vom 16.03.2009 auszufüllen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 €, sowie für den Fall, dass die Ordnungsgelder nicht beigetrieben werden können, Zwangshaft von einem Tag für je 200,00 € festgesetzt. Danach kann die Beklagte durch Erfüllung der Ziffern 4 und 5 des Vergleiches vom 16.03.2009 die zwangsweise Beitreibung der Strafe abwenden.