LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2010
7 Ta 31/10
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 755/06

Unbegründete Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 31/10

DRsp Nr. 2010/6817

Unbegründete Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

Hat das Arbeitsgericht die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt und hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht begründet, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe:

I. Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Bundesarbeitsgericht am 29.01.2008 unter dem Aktenzeichen 3 AZN 542/07 Folgendes beschlossen hat:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 - 9 Sa 862/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 36.000,00 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat mit Beschluss vom 07.09.2009 beantragt, gegen den Beklagten gemäß § 103 ff. ZPO folgende Kosten festzusetzen:

Gegenstandswert: 36.000,00 EUR

Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung § 13, Nr. 3504 VV RVG 1,6 1.443,20 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.443,20 EUR