1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Bundesarbeitsgericht am 29.01.2008 unter dem Aktenzeichen 3 AZN 542/07 Folgendes beschlossen hat:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 - 9 Sa 862/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 36.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat mit Beschluss vom 07.09.2009 beantragt, gegen den Beklagten gemäß § 103 ff. ZPO folgende Kosten festzusetzen:
Gegenstandswert: 36.000,00 EUR
Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung § 13, Nr. 3504 VV RVG 1,6 | 1.443,20 EUR |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.443,20 EUR |
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