LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.07.2015
2 Sa 236/14
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286; ZPO § 416; ZPO § 514 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 327/13

Unbegründete Berufung gegen zweites Versäumnisurteil bei unzureichendem Nachweis fehlender SäumnisIndizwert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 236/14

DRsp Nr. 2015/14779

Unbegründete Berufung gegen zweites Versäumnisurteil bei unzureichendem Nachweis fehlender Säumnis Indizwert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

1. Nach § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung kann also weder darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe noch darauf, dass das erste Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen (BAG 2. Februar 1994 - 10 AZR 113/93 - BAGE 75, 343 = AP Nr. 8 zu § 513 ZPO = DB 1994, 2493). 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit der Partei.

1. Hat ein Arzt oder eine Ärztin der Beklagten am 26. August 2014 bescheinigt, dass sie vom 25. bis zum 29. August 2014 arbeitsunfähig erkrankt ist, folgt daraus nicht, dass die Beklagte am 26. August 2014 auch verhandlungsunfähig gewesen war.