LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2015
3 Sa 588/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 591/14

Unbegründete Berufung bei unzureichendem Sachvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 588/14

DRsp Nr. 2015/11168

Unbegründete Berufung bei unzureichendem Sachvortrag

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, die zu einem anderen Ergebnis führen können, und die vorgetragenen Rechtsansichten lediglich deutlich machen, dass die rechtsmittelführende Partei mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2014 - 2 Ca 591/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche.

Die Klägerin war vom 02.01. bis zum 31.03.2014 auf Verkaufsfahrerin zu einem monatlichen Nettoentgelt von 1.700,00 EUR beschäftigt. Mit der am 21.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Vergütung für den Monat März 2014 geltend.

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten, oder aber mit der XY. in H. (Luxemburg) bestand.

1. 2.