LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2010
5 Sa 639/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1541/09

Unbegründete Berufung bei unsubstantiiertem Tatsachenvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 639/09

DRsp Nr. 2010/6809

Unbegründete Berufung bei unsubstantiiertem Tatsachenvortrag

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhalts, wenn es allein deutlich macht, dass die Berufungsführerin die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Streitpunkte zwischen den Parteien nicht teilt und neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, nicht vorgetragen werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2009 - 4 Ca 1541/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Auslegung einer Vergütungsabrede und als deren Ergebnis darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Lohnrückstände auszugleichen.

Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten als Verkäufer für Abwassertechnik beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 verwies hinsichtlich der Vergütung auf eine "Gehaltsvereinbarung im Anhang".

Diese hat unter anderem folgenden Wortlaut:

1. Fixum

Das Fixum beträgt monatlich 1.500,00 Euro brutto

2. Garantiegehalt