LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2007
2 Sa 793/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 833/06

Unbegründete Befristung zur Vertretung bei fehlender Zuordnung zu ausgefallenem Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 793/06

DRsp Nr. 2007/17958

Unbegründete Befristung zur Vertretung bei fehlender Zuordnung zu ausgefallenem Mitarbeiter

1. Fehlt es an einer möglichen gedanklichen Zuordnung zu einem Arbeitnehmer, der tatsächlich und vorübergehend ausgefallen ist, kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, dass sie den ursprünglich eingesetzten Befristungsgrund durch einen anderen Befristungsgrund zur Begründung einer Befristungskontrolle austauschen kann.2. Anderenfalls wäre Unsicherheiten und Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet, weil in den Fällen, in denen eine mittelbare oder unmittelbare Stellvertretung nicht vorliegt, sondern die ausgefallenen Tätigkeiten durch Organisation umverteilt werden, es in einer größeren Organisation immer Arbeitnehmer gibt, die vorübergehend ausfallen und auf die man sich zur Begründung von Befristungsabreden beziehen kann.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf infolge wirksam vereinbarter Befristung mit dem 31.05.2006 endete.

Die Klägerin, geboren am 15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie zuletzt 1.997,00 EUR brutto.