Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf infolge wirksam vereinbarter Befristung mit dem 31.05.2006 endete.
Die Klägerin, geboren am 15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie zuletzt 1.997,00 EUR brutto.
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