LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2005
4 Ta 260/05
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1 § 56 § 61 a ; ZPO § 149 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 747/05

Unbegründete Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei Straftat - Beschleunigungsgebot in arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 260/05

DRsp Nr. 2006/1720

Unbegründete Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei Straftat - Beschleunigungsgebot in arbeitsgerichtlichen Verfahren

In arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in Kündigungsschutzverfahren, gilt gemäß §§ 9 Abs. 1, 56, 61 a ArbGG ein besonderes Beschleunigungs- und Prozessförderungsgebot besteht; beide Parteien haben ein Interesse an der schnellen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1 § 56 § 61 a ; ZPO § 149 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagt der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, welche mit Diebstählen und Unterschlagungen begründet wird. Wegen des der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhaltes ist auch Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig.