LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 236/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1407 a/10

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung wegen Entwendung von Geld aus einer Geldbombe

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 236/11

DRsp Nr. 2011/20884

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung wegen Entwendung von Geld aus einer Geldbombe

1. Besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf welche Weise Geld aus einer Geldbombe ohne Mitwirkung der Arbeitnehmerin von anderen Personen entwendet worden sein kann, und verdichtet sich ein allenfalls bestehender Anfangsverdacht nicht zum dringenden Tatverdacht gegen gerade diese Arbeitnehmerin, ist vom Standpunkt einer verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeberin der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber dieser Arbeitnehmerin nicht gerechtfertigt. 2. Solange Zettel in den Tresor geworfen werden können, mit denen Sicherheitsleute aufgefordert werden, abgerechnete und abgeworfene Bomben in den Zählraum zurückzubringen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Wege kollusiven Zusammenwirkens Zettel in den Tresorraum geworfen werden, mit denen abgesprochen wird, welche Bomben zum Zwecke der Öffnung und möglicherweise auch der Entleerung in den Zählraum zurückgebracht werden sollen; das gilt insbesondere dann, wenn ein frei zugänglicher Generalschlüssel dies leicht ermöglicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.03.2011 - 2 Ca 1407 a/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen unter Ziffer III und Ziffer V abgeändert: