LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2013
13 Sa 141/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 71/12

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung bei fehlendem sexuellen Bezug; Bemessung der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 141/12

DRsp Nr. 2013/20054

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung bei fehlendem sexuellen Bezug; Bemessung der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Die sexuelle Belästigung eines Arbeitskollegen kann einen wichtigen Grund "an sich" für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Maßgeblich sind aber die konkreten Umstände des Einzelfalls. Gegebenenfalls kann auch eine Abmahnung als Reaktion auf eine solche Pflichtwidrigkeit ausreichen, so dass sich eine Kündigung als unverhältnismäßig erweist. 2. Zur Bemessung einer Abfindung nach § 10 KSchG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 18. Oktober 2012 (Az.: 2 Ca 71/12) werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. I. II. III. 5. 6. 7.