LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2015
6 Sa 178/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3089/14

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme von Werbemitteln ohne vorherige Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 178/15

DRsp Nr. 2016/1859

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme von Werbemitteln ohne vorherige Abmahnung

1. Begeht die Arbeitnehmerin bei oder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche (strafbare) Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen ihrer Arbeitgeberin, verletzt sie zugleich in schwerwiegender Weise ihre schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in sie gesetzte Vertrauen; ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen oder möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. 2. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten der Arbeitnehmerin, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.