LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2009
9 Sa 720/08
Normen:
AVR § 14 Abs. 5; AVR § 16 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 858/07

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Erziehers wegen Verletzung der Aufsichts- und Betreuungspflicht; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 720/08

DRsp Nr. 2009/11336

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Erziehers wegen Verletzung der Aufsichts- und Betreuungspflicht; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

1. Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer von der Arbeitgeberin erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen. 2. Der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung und die hierdurch in der Regel bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind; welche Betrachtungsweise im Einzelfall den Vorrang verdient, ist insbesondere unter Beachtung des Sinn und Zwecks des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden.