LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2015
6 Sa 95/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 522/13

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Lagerarbeiters wegen WahnvorstellungenAusschluss des Verzugslohnanspruchs bei Unzumutbarkeit der Entgegennahme weiterer Arbeitsleistungen aufgrund wahnhafter Störung des Betriebsablaufs sowie weiterer Selbst- und Fremdgefährdungen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 95/14

DRsp Nr. 2016/2338

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Lagerarbeiters wegen Wahnvorstellungen Ausschluss des Verzugslohnanspruchs bei Unzumutbarkeit der Entgegennahme weiterer Arbeitsleistungen aufgrund wahnhafter Störung des Betriebsablaufs sowie weiterer Selbst- und Fremdgefährdungen

1. Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. 2. Befindet sich der Arbeitnehmer während einer Nachtschicht erstmals in einer psychischen Ausnahmesituation, die ihm eine Bedrohung durch vermummte Gestalten und das Vorhandensein von Funklautsprechern nahelegen, hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zunächst eindringlich deutlich zu machen, dass eine derartige Verhaltensweise ungeachtet der Frage, ob er hierfür subjektiv verantwortlich ist, im Wiederholungsfall zur (sofortigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen wird; aus Sicht einer verständigen Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer zunächst Gelegenheit zu geben, seine Verhaltensauffälligkeiten im Wege der Selbsthilfe oder durch ärztliche Hilfe abzustellen, so dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist, wenn nicht zuvor den Vorfall aufarbeitende Personalgespräche geführt worden sind.