LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2015
2 Sa 367/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3959/12

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit infolge unwirksamer Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 367/14

DRsp Nr. 2015/7192

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit infolge unwirksamer Kündigungen

1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt; die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. 2. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden; daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin vorliegt. 3. Der Arbeitnehmer unterliegt dem Verbot des § 60 Abs. 1 HGB nicht, wenn die Arbeitgeberin ihre Einwilligung erteilt hat, dass der Arbeitnehmer ein Gewerbe betreibt oder Geschäfte in ihrem Marktbereich macht; die Einwilligung ist eine Willenserklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend vor, während und nach der verbotenen Tätigkeit abgegeben werden und sich nur auf einzelne Konkurrenzgeschäfte oder auf jegliche Konkurrenztätigkeit beziehen kann.