ArbG Koblenz, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3959/12
Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit infolge unwirksamer Kündigungen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 367/14
DRsp Nr. 2015/7192
Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit infolge unwirksamer Kündigungen
1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt; die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken.2. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden; daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin vorliegt.3. Der Arbeitnehmer unterliegt dem Verbot des § 60 Abs. 1HGB nicht, wenn die Arbeitgeberin ihre Einwilligung erteilt hat, dass der Arbeitnehmer ein Gewerbe betreibt oder Geschäfte in ihrem Marktbereich macht; die Einwilligung ist eine Willenserklärung, die ausdrücklich oder stillschweigend vor, während und nach der verbotenen Tätigkeit abgegeben werden und sich nur auf einzelne Konkurrenzgeschäfte oder auf jegliche Konkurrenztätigkeit beziehen kann.
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