LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2013
6 TaBV 9/12
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 119/11

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum ordentlichen Kündigungstermin; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 9/12

DRsp Nr. 2013/4865

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum ordentlichen Kündigungstermin; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

1. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen; es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. 2. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil der Arbeitgeberin sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind; einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist.