LAG Hamm - Beschluss vom 26.01.2007
13 TaBV 67/06
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; AO (1977) § 370 ; TabStG 30a;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/06

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei unbewiesenem fortgesetzten Handel mit unverzollten Zigaretten

LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 67/06

DRsp Nr. 2007/9681

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei unbewiesenem fortgesetzten Handel mit unverzollten Zigaretten

1. Auch wenn auf einzelnen Zigarettenpackungen kein gültiges Steuerzeichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG) angebracht ist, lässt das nicht den zwingenden Rückschluss auf ein strafbewehrtes Zollvergehen zu (§ 370 AO 1977); es ist nämlich auch möglich, dass in begrenztem Umfang Zigaretten in Duty-free-Shops an Flughäfen in Drittländern unter Vorlage des Flugtickets erworben und dann zollfrei eingeführt werden, wobei sich auf diesen Packungen kein Steuerzeichen sondern (wenn überhaupt) lediglich ein Aufdruck wie zum Beispiel "For Duty Free Sale Only" befindet.2. Zwar dürfen solche Zigaretten nur für den Eigenbedarf verwandt werden; im Rahmen der Prüfung jedoch, ob ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden kann, macht es wertungsmäßig einen entscheidenden Unterschied, ob die Arbeitnehmerin illegal eingeführte Ware weiterveräußert oder lediglich in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte Ware verkauft statt für den Eigenbedarf zu verwerten; im letzteren Fall ist der Unwertgehalt deutlich geringer, wie zum Beispiel auch der bloße Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 30 a TabStG in Abgrenzung zum Straftatbestand des § 370 AO 1977 zeigt.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; § Abs. ;