LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2007
10 Sa 775/06
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 369
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3931/05

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Beleidigungen gegenüber Kollegen und Arbeitgeber - unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats über Sonderkündigungsschutz und Zustimmungsersetzungsverfahren - unwirksame Zustimmung des Betriebsrates bei Beteiligung des zu kündigenden Mitgliedes - Formalbeleidigungen von Betriebsratskollegen nach erregter Sitzung - polemische und überzogene Äußerungen über Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 775/06

DRsp Nr. 2007/8843

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Beleidigungen gegenüber Kollegen und Arbeitgeber - unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats über Sonderkündigungsschutz und Zustimmungsersetzungsverfahren - unwirksame Zustimmung des Betriebsrates bei Beteiligung des zu kündigenden Mitgliedes - Formalbeleidigungen von Betriebsratskollegen nach erregter Sitzung - polemische und überzogene Äußerungen über Arbeitgeber

1. Im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG hat der Arbeitgeber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der zu kündigende Arbeitnehmer dem Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG unterfällt und das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet werden soll. 2. Ein Betriebsratsmitglied, das vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden soll, ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrates und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen; die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung nach § 103 BetrVG erteilt.