LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2007
4 TaBV 24/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/06

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei unbewiesenem Diebstahl von Altholz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/07

DRsp Nr. 2008/9759

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei unbewiesenem Diebstahl von Altholz

1. Kann der Arbeitnehmer das Betriebsgelände mit seinem Privatfahrzeug erst befahren, nachdem ihm der Pförtner die Schranke geöffnet hat, kommt ein Verstoß gegen die Anweisung, dass die Einfahrt auf das Betriebsgelände mit einem Fahrzeug zur Beladung für den Privatbedarf grundsätzlich nicht (mehr) gestattet ist, nicht in Betracht; hat der Pförtner zudem erkannt, dass das Fahrzeug des Arbeitnehmers kein Firmenfahrzeug ist, ist im Einzelfall davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer berechtigterweise auf das Firmengelände gefahren ist.2. Hat der Arbeitnehmer den Pförtner zum Öffnen der Schranke durch unrichtige Tatsachen bewegt, liegt zwar ein Verstoß gegen die Anweisung vor; allein ein derartiger Verstoß rechtfertigt jedoch noch keine außerordentliche Kündigung sondern begründet allenfalls den Ausspruch einer Abmahnung.