LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2007
11 Sa 266/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; StGB § 240 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2129/06

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei nicht erkennbarem Nötigungserfolg einer angedrohten Arbeitsunfähigkeit und allgemein gehaltenen Diffamierungen - Duldung von Überstunden durch Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 266/07

DRsp Nr. 2007/18103

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei nicht erkennbarem Nötigungserfolg einer angedrohten Arbeitsunfähigkeit und allgemein gehaltenen Diffamierungen - Duldung von Überstunden durch Arbeitgeber

1. Sämtliche Fallgestaltungen, in denen die Androhung einer Erkrankung als wichtiger Kündigungsgrund angesehen wird, stellen darauf ab, dass die Androhung der Erkrankung final durch den Drohenden eingesetzt wird, um ein Tun oder Unterlassen des Arbeitgebers zu erreichen.2. Ist nicht feststellbar, welche bestimmte Vergünstigung die Arbeitnehmerin ihrer Gesprächspartnerin oder ihrem Arbeitgeber abnötigen will, kommt eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht; bloße Unmutäußerungen gegenüber einer Arbeitskollegin ohne Drohung mit einer demnächst eintretenden Erkrankung sind kündigungsrechtlich ohne Bedeutung.