Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung.
Der Kläger war vom 01.12.1999 bis zum 01.10.2002 bei der Beklagten, die mit dem Vertrieb von grafischen Geräten und Materialien befasst ist, als Vertriebsleiter auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.11.1999 (Bl. 5 ff. d.A.) beschäftigt. Der Kläger schloss mit der Beklagten des Weiteren den schriftlichen Mietvertrag vom 02.11.1999 (Bl. 9 d.A.), wonach er einen Büroraum gegen eine monatliche Miete in Höhe von 2.500,00 DM vermietete.
Während der Zeit vom 01.05.2002 bis 30.09.2002 leistete die Beklagte an den Kläger Nettozahlungen in Höhe von 23.500,00 EUR. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger restliche Arbeitsvergütungsforderungen für diesen Zeitraum geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen,
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