LAG Hamm - Urteil vom 20.08.2009
15 Sa 330/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2278/08

Unbegründete Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen Sonderleistung; unwirksamer Freiwilligkeitvorbehalt für regelmäßige Vergütung; unwirksame Rückzahlungsklausel bei Teilleistungen

LAG Hamm, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 330/09

DRsp Nr. 2010/14210

Unbegründete Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen Sonderleistung; unwirksamer Freiwilligkeitvorbehalt für regelmäßige Vergütung; unwirksame Rückzahlungsklausel bei Teilleistungen

1. Behält sich die Arbeitgeberin vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weicht dies von dem in § 611 BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrages ab; das gilt nicht nur für die Grundvergütung sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. 2. Für die Beurteilung der Bindungswirkung einer Rückzahlungsklausel ist nicht auf die zugesagte Gesamtsumme und den Auszahlungszeitpunkt des letzten Teilbetrags abzustellen sondern auf die Fälligkeitszeitpunkte der Teilleistungen; die Teilleistungen können nicht wie eine einheitliche Leistung behandelt werden. 3. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufteilung der Sonderzahlungen auf monatliche Teilbeträge auf Wunsch der Arbeitnehmerin (etwa aus steuerlichen Gründen) erfolgt ist; das Bedürfnis dafür, die Bindungswirkung zu kontrollieren, ist davon unabhängig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2009 – 3 Ca 2278/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.