LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2015
6 Sa 492/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1493/13

Unbegründete Aufrechnung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Löschung betrieblicher Daten

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 492/13

DRsp Nr. 2015/15769

Unbegründete Aufrechnung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Löschung betrieblicher Daten

Hat der Arbeitnehmer die Löschung von betrieblichen Daten bestritten und haben auch andere Beschäftigte den Laptop genutzt, wobei der Geschäftsführer über Administratorenrechte verfügt, hat die Arbeitgeberin ihren zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch durch Darlegung bestimmter Tatsachen im Einzelnen zu begründen; allein die bildhafte Umschreibung, dass der Arbeitnehmer den Laptop "platt gemacht hat", reicht dazu nicht aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.10.2013 - 3 Ca 1493/13 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem 04.06.2013 zu zahlen sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten, mit denen diese die Aufrechnung erklärt hat.