LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.02.2007
5 Ta 4/07
Normen:
ZPO § 124 Ziff. 4 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 159/06

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei rückständiger Ratenzahlung aufgrund schuldloser Verschlechterung der Vermögenslage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 4/07

DRsp Nr. 2007/11792

Unbegründete Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei rückständiger Ratenzahlung aufgrund schuldloser Verschlechterung der Vermögenslage

1. Kommt die Partei mit der Ratenzahlung in Rückstand, hat sich die Prüfung im Rahmen des § 124 Ziff. 4 ZPO darauf zu beziehen, ob die Partei nach ihren Vermögensverhältnissen schuldlos nicht in der Lage war, die ihr auferlegten Ratenzahlungen zu erbringen.2. Dabei geht es nicht darum, das Verhalten der Partei unter verfahrensmäßigen Aspekten zu bewerten; dass die Partei möglicherweise jeweils rechtzeitig Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung hätte einlegen können oder einen Abänderungsantrag entsprechend § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO hätte stellen können, ist unerheblich.3. Im Beschwerdeverfahren ist neuer Vortrag der Beschwerdeführerin zum fehlenden Verschulden zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 124 Ziff. 4 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.