LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2010
8 Sa 97/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 858/09

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Erstattung hälftiger Krankenversicherungsprämie; Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach Wortlaut und Zweck

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 97/10

DRsp Nr. 2011/6543

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Erstattung hälftiger Krankenversicherungsprämie; Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach Wortlaut und Zweck

1. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung eines Teils seiner Krankenversicherungsprämie geltend und wird ihm nach dem Wortlaut des zugrundeliegenden Vergleichs lediglich das Recht eingeräumt, den günstigen Haustarif der Arbeitgeberin in Anspruch zu nehmen und er insoweit (bezüglich seines Rechts zur Inanspruchnahme des günstigen Haustarifs) wie ein aktiver Angestellter zu behandeln ist, ist dem eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur anteiligen Übernahme oder Erstattung von Versicherungsprämien (entsprechend eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr anwendbaren Gruppenversicherungsvertrages) nicht zu entnehmen.