LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2010
7 Ta 26/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 78a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 616/08

Unbegründete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Abänderung eines rechtskräftigen Beschusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 26/10

DRsp Nr. 2010/6797

Unbegründete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Abänderung eines rechtskräftigen Beschusses

1. Der Anspruch der Prozessparteien auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG umfasst die Pflicht des Gerichts zur Information der Beteiligten, das Recht der Betroffenen zur Äußerung gegenüber dem Gericht und schließlich die Pflicht des Gerichts, die Parteiäußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Haben die Parteien die Rechtsfrage, ob durch die Gewährung der Einsichtnahme in eine Buchauszug in den Räumen der Arbeitgeberin unter gleichzeitiger Aushändigung des Buchauszuges, ohne dessen Entfernung aus den Betriebsräumen zu gestatten, der Erteilungsanspruch erfüllt wird, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kontrovers diskutiert, muss die Arbeitgeberin bei vernünftiger Herangehensweise in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdekammer in Abweichung von der erstinstanzlichen Auffassung auch zu ihren Lasten entscheiden könnte. 3. Es ist nicht Aufgabe des Gehörsrügeverfahrens, im Nachhinein den Vortrag weiterer Tatsachen zu ermöglichen, welche bereits vor der Beschwerdeentscheidung hätten dargelegt werden können. 4. Zur Abänderung einer rechtskräftiger Entscheidung ist eine Gegenvorstellung völlig ungeeignet.